Vom unentgeltlich abgegebenen Kokain hat sie als Drogenkonsumentin gleichermassen profitiert. Auch wusste sie von Beginn weg, worum es ging, und unterstützte dies aus den genannten Gründen (Schuldenbegleichung, «kostenloses» Kokain). Den subjektiven Tatbestand hat sie somit – sowohl bezüglich der Haupttat als auch bezüglich ihrer Hilfeleistung – ebenfalls erfüllt, wobei auch bei ihr von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. 11.1.2 Fazit