11. C.________ 11.1 Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Grundsätzlich kann diesbezüglich auf das zum Beschuldigten 1 Gesagte verwiesen werden (E. 10.1.1 ff. oben). Nachfolgend ist einzig noch auf die konkrete Gehilfenleistung der Beschuldigten 2 einzugehen.