Im oberinstanzlichen Urteilsdispositiv werden die reinen Mengen hingegen in den effektiv vorliegenden Drogenarten aufgeführt, wobei in Beachtung des Verschlechterungsverbots die von der Vorinstanz festgestellten, tieferen Mengen ausgewiesen werden. 10.2 Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a BetmG gemäss Ziff. A.II.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, was mit vorliegendem Urteil festzustellen ist.