Die Vorinstanz hat in ihrem Urteilsdispositiv die Gesamtmenge an reinem Kokain (104.73 g) basierend auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grenzwert des qualifizierten Falls (18 g Kokain bzw. 12 g Heroin; Verhältnis 3:2) in reines Heroin umgerechnet und diesen fiktiven Betrag (69.82 g) zum tatsächlich vorliegenden, reinen Heroin (24.18 g) hinzugerechnet, ausmachend 94 g. Im oberinstanzlichen Urteilsdispositiv werden die reinen Mengen hingegen in den effektiv vorliegenden Drogenarten aufgeführt, wobei in Beachtung des Verschlechterungsverbots die von der Vorinstanz festgestellten, tieferen Mengen ausgewiesen werden.