116 Z. 46). 10.1.6 Fazit Der Beschuldigte 1 ist nach dem Gesagten der Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 17. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 in G.________(Ort), schuldig zu erklären. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteilsdispositiv die Gesamtmenge an reinem Kokain (104.73 g) basierend auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grenzwert des qualifizierten Falls (18 g Kokain bzw. 12 g Heroin;