Somit braucht die Subsidiarität der Notstandshandlung an sich nicht mehr geprüft zu werden. Der Vollständigkeit halber kann jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass es diesfalls am Erfordernis der absoluten Subsidiarität fehlen würde. So hätten die Beschuldigten die Polizei verständigen oder versuchen können, ihre – nota bene nicht besonders hohe – Schuld anderweitig bzw. auf legale Weise zu begleichen. So entsprach die Schuldenhöhe von CHF 400.00 bis CHF 500.00 ihrem damaligen gemeinsamen Kokainkonsum von lediglich 4 bis 5 Tagen (vgl. pag. 116 Z. 46).