Die Schulden und der in diesem Zusammenhang erfolgte Druck dürfte zwar mitunter eine Rolle beim Entscheid gespielt haben, I.________ bei sich in der Wohnung aufzunehmen. Es bot sich den Beschuldigten dadurch aber – wie der Erhalt der 20 bzw. 25 g Kokaingemisch belegt – primär eine willkommene Gelegenheit, ohne grösseren Aufwand «kostenlos» an Kokain für den Eigenkonsum zu gelangen und die Schulden zu begleichen. Somit braucht die Subsidiarität der Notstandshandlung an sich nicht mehr geprüft zu werden.