26 10.1.5 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe Einen rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Notstand erachtet die Kammer gestützt auf das obenstehende Beweisergebnis als nicht gegeben. Anders als die Vorinstanz liegt nach Auffassung der Kammer bereits keine Notstandslage vor. Die Schulden und der in diesem Zusammenhang erfolgte Druck dürfte zwar mitunter eine Rolle beim Entscheid gespielt haben, I.________ bei sich in der Wohnung aufzunehmen.