426: «durch Gehilfenschaft zu [...]»). Die Kammer geht von einer natürlichen Handlungseinheit und damit von einer einfachen Gehilfenschaft aus, da die Gehilfenleistungen auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhten und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als ein einheitliches, zusammenhängendes Geschehen erscheinen.