Zur Mehrfachbegehung oder natürlichen Handlungseinheit im Besonderen Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 1 wegen mehrfacher Gehilfenschaft schuldig gesprochen, bei der Strafzumessung jedoch alles unter eine einzelne Gehilfenschaft subsumiert. In der Anklageschrift ist eine einfache Gehilfenschaft angeklagt (vgl. pag. 426: «durch Gehilfenschaft zu [...]»).