Nach Auffassung der Kammer hätte deshalb bereits für die Zeit ab dem Einzug von I.________ in die Wohnung der Beschuldigten (7. Januar 2020) ein Schuldspruch erfolgen müssen. Da die Kammer betreffend den Schuldspruch jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, hat es mit dieser Feststellung sein Bewenden und ist der Schuldspruch im Urteilsdispositiv analog der Vorinstanz auf den Deliktszeitraum ab 17. Januar 2020 zu begrenzen. 10.1.4 Zur Mehrfachbegehung oder natürlichen Handlungseinheit im Besonderen