Die Gehilfenschaft kann denn auch – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und des Verteidigers des Beschuldigten 1 – ohne weiteres bereits vor der Haupttat geleistet werden, namentlich im Stadium der Vorbereitung. Nach Auffassung der Kammer hätte deshalb bereits für die Zeit ab dem Einzug von I.________ in die Wohnung der Beschuldigten (7. Januar 2020) ein Schuldspruch erfolgen müssen.