Zum Tatzeitraum im Besonderen Dass der Haupttäter I.________ lediglich für den Zeitraum vom 17.-21./22. Januar 2020 verurteilt wurde, ändert nichts daran, dass die Beschuldigten ihm bereits zuvor das Zimmer sowie die Waage und die Minigrips zur Verfügung gestellt und insofern bereits mit der Gehilfenleistung begonnen hatten. Die Gehilfenschaft kann denn auch – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und des Verteidigers des Beschuldigten 1 – ohne weiteres bereits vor der Haupttat geleistet werden, namentlich im Stadium der Vorbereitung.