Die Beherbergung eines Drogenläufers (notabene bei einem Konsumenten, der gleichzeitig mit Betäubungsmitteln versorgt wird und insofern gewissermassen vertrauenswürdig und vom beherbergten Drogenläufer abhängig ist) kann folglich – wie auch die Vorinstanz anerkannt und die Generalstaatsanwaltschaft mit Verweis auf die gängige Praxis bekräftigt hat – durchaus als wesentlicher Bestandteil des modus operandi von kriminellen Drogenringen und insofern per se als Förderung des Drogenhandels angesehen werden. Wäre dem nicht so, hätte sich dieses Vorgehen in der Praxis kaum durchgesetzt.