Der Drogenläufer wird damit aus der Öffentlichkeit genommen und kann unbemerkt und ungestört dem (in casu ausserhalb der Wohnung stattfindenden) Drogenhandel nachgehen, was letztlich das Ziel einer solchen durch eine kriminelle Organisation veranlassten Unterbringung darstellt (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 446 E. 1.3.1.). Kommt hinzu, dass eine solche Beherbergung den kurzen und unkomplizierten Einsatz verschiedener Drogenläufer erleich-