Sie sichert dem Drogenläufer darüber hinaus eine gewisse Anonymität zu. Der Drogenläufer profitiert von einem bestehenden Mietverhältnis eines anderen und muss sich dadurch nach aussen hin nicht ausweisen, wie er es mitunter bei einem regulären Mietverhältnis oder in einem Hotel tun müsste. Der Drogenläufer wird damit aus der Öffentlichkeit genommen und kann unbemerkt und ungestört dem (in casu ausserhalb der Wohnung stattfindenden) Drogenhandel nachgehen, was letztlich das Ziel einer solchen durch eine kriminelle Organisation veranlassten Unterbringung darstellt (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 446 E. 1.3.1.).