Es kann im Weiteren auf die Ausführungen der Vorinstanz und die von ihr zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 615 f.). Ergänzend kann sodann auf die nachfolgenden Erwägungen im Urteil SK 23 12 des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Oktober 2023 verwiesen werden: Die aus dieser Beherbergung fliessende Förderung des Betäubungsmittelhandels ist eine andere als diejenige durch das Überlassen der Wohnung zum Drogenhandel.