Neben der Zurverfügungstellung des Zimmers organisierten sie I.________ eine Waage und Minigrips zum Portionieren und Abpacken der Drogen. Mit diesem Verhalten haben sie sich fraglos der Gehilfenschaft strafbar gemacht. Dies lässt sich nicht ansatzweise mit einem gewöhnlichen Untermietverhältnis vergleichen. Es kann im Weiteren auf die Ausführungen der Vorinstanz und die von ihr zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;