SR 311.0]). Somit ist die Gehilfenschaft dazu strafbar (Art. 25 StGB). 10.1.2 Gehilfenschaft Der Beschuldigte 1 wusste von Beginn an, dass er und seine Ehefrau eine Person bei sich in der Wohnung aufnehmen, die mit grösseren Mengen harter Drogen handeln würde. Für die Beherbergung wurde ihnen nicht nur die Schuld von CHF 400.00 bis CHF 500.00 erlassen, sondern zusätzlich 20 g Kokaingemisch gemäss rechtskräftigem Schuldspruch bzw. 25 g gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis unentgeltlich abgegeben. Neben der Zurverfügungstellung des Zimmers organisierten sie I._____