Zusammengefasst verweist die Generalstaatsanwaltschaft betreffend den objektiven Tatbestand auf die Ausführungen der Vorinstanz. Beim subjektiven Tatbestand sei indes entgegen der Vorinstanz nicht von Eventualvorsatz, sondern von direktem Vorsatz auszugehen. Die Beschuldigten hätten nach den Umständen wissen müs- 24 sen, dass die in Frage stehenden Drogen eine Gefährdung für eine Vielzahl von Menschen darstelle. Sie hätten das Ganze aufgrund ihrer Situation (Schulden, Erhalt von Kokain) gewollt. Überdies liege kein Notstand vor.