sie habe sich in einem unlösbaren Dilemma befunden. Dies dürfe nicht zur Verurteilung führen. Selbst wenn man von ihrer Gehilfenschaft ausgehe, liege ein rechtfertigender Notstand vor. Entgegen der Vorinstanz sei auch das Kriterium der Subsidiarität erfüllt, denn beim Einschalten der Polizei hätte ihr und ihrer Familie nicht genügend Sicherheit (i.S.v. Polizeischutz) geboten werden können. Im Übrigen habe die Beschuldigte 2 keine Kenntnis der konkreten Art und Menge der Drogen gehabt. Zusammengefasst verweist die Generalstaatsanwaltschaft betreffend den objektiven Tatbestand auf die Ausführungen der Vorinstanz.