Damit fehle es am Vorsatz bezüglich der Haupttat. Selbst wenn der Vorsatz bejaht würde, läge ein rechtfertigender Notstand vor, zumal auch der Grundsatz der Subsidiarität eingehalten sei; der Beschuldigte 1 hätte sich, wenn er sich an die Behörden gewandt hätte, einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die Beschuldigte 2 bringt zusammengefasst vor, sie habe die Haupttat in keiner Art und Weise gefördert, hätte diese doch ohne ihre Mithilfe genauso stattgefunden. Sie hätte ihren Ehemann sonst anzeigen müssen, wozu sie nicht verpflichtet gewesen sei; sie habe sich in einem unlösbaren Dilemma befunden.