Einen Zusammenhang mit Betäubungsmitteln habe dieser erst später vermutet, aber nicht mit Sicherheit davon gewusst. Auch sei alles nicht freiwillig, sondern unter Zwang (Drohung gegen Leib und Leben) erfolgt. Es liege somit kein Zurverfügungstellen im Sinne einer Tatförderung vor. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschuldigte 1 gewusst und nicht nur vermutet habe, dass I.________ dem Drogenhandel nachgehe, seien ihm Art und Menge der Drogen nicht bekannt gewesen. Er habe somit nichts von einer mengenmässigen Qualifikation gewusst. Damit fehle es am Vorsatz bezüglich der Haupttat.