9. Vorbringen der Parteien im oberinstanzlichen Verfahren Der Beschuldigte 1 macht zusammengefasst geltend, die Beschuldigten hätten die Minigrips und die Grammwaage am 8. oder 14. Januar 2020 gekauft. I.________ sei erst ab dem 17. Januar 2020 dem Drogenhandel nachgegangen und den Vorsatz dazu habe er erst dann gefasst, d.h. deutlich später. Als I.________ das Zimmer bezogen habe, habe seitens des Beschuldigten 1 kein Wissen bezüglich Betäubungsmittel bestanden. Einen Zusammenhang mit Betäubungsmitteln habe dieser erst später vermutet, aber nicht mit Sicherheit davon gewusst.