8. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zu Art. 19 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121), zur Gehilfenschaft und zum Notstand kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 615 ff.). Soweit sich Ergänzungen hierzu aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Subsumtion.