7. Konsumwiderhandlungen Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (Ziff. A.II.2. und B.II.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die diesbezüglichen Verfahrenseinstellungen zufolge Verjährung (Ziff. A.I. und B.I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sind vor Obergericht nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen.