__ in der von ihr und dem Beschuldigten 2 gemeinsam bewohnten Wohnung wohnen lassen resp. nie ausgesagt, sich unmissverständlich dagegen ausgesprochen und I.________ zum Verlassen der Wohnung aufgefordert zu haben. Weiter hat sie den Beschuldigten 2 beim Einkauf der Minigrips und der Grammwage begleitet und diese Gegenstände in ihrer Tasche nach Hause transportiert – im Wissen darum, wofür diese verwendet werden sollten. Dass dies schlussendlich auch in ihrem Sinne war, zeigt sich am Umstand, dass sie – wie der Beschuldigte 1 – Drogenkonsumentin war und dadurch zu Kokain kam.