Die weiteren, von den Beschuldigten für I.________ organisierten Möbel, Gegenstände und Nahrungsmittel sind in der Anklageschrift nicht aufgeführt und somit für die Beurteilung der Gehilfenschaft nicht weiter beachtlich. 6.6.6 Beteiligung der Beschuldigten 2 Die Kammer erachtet es wie die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschuldigte 2 sich nicht bloss passiv verhielt und lediglich nichts gegen die Handlungen und Entscheidungen ihres Ehemanns unternahm, sondern durchaus auch ihren Beitrag leistete. Sie hat I.________ in der von ihr und dem Beschuldigten 2 gemeinsam bewohnten Wohnung wohnen lassen resp.