Da er mit einem iPhone angehalten wurde (pag. 13), kann diese Aussage nicht unbesehen als unglaubhaft taxiert werden und lässt sich die deliktische Verwendung nicht rechtsgenüglich nachweisen. Eine versuchte Gehilfenschaft bleibt straflos, weshalb unbeachtlich ist, dass die beiden Beschuldigten davon ausgegangen sind, dass das Samsung A20 für den Drogenhandel eingesetzt wird (vgl. u.a. die Aussage der Beschuldigten 2, pag. 159 Z. 175 ff.: «Also so dumm, das nicht zu wissen, bin ich nicht. [...] Vermutlich für Drogen»). Die weiteren, von den Beschuldigten für I.____