_ erledigt. 6.6.4 Menge und Reinheitsgrad der Betäubungsmittel Betreffend Kokain geht die Kammer wie oben ausgeführt und im Gegensatz zur Vorinstanz von einer Menge von 25 g Kokaingemisch aus (Vorinstanz: 20 g), die an die Beschuldigten abgegeben wurde. Zudem zieht die Kammer die beim Wert der Kokain Base jeweils angegebene Messunsicherheit – anders als die Vorinstanz – nicht ab. Da I.________ aussagte, eine einzelne Lieferung an Kokain erhalten zu haben und das Kokain selbst nicht gestreckt zu haben (pag. 79 Z. 485 und 495 ff.; pag. 80 Z. 510; pag. 89 Z. 132;