Der Junge kam auch einmal in den Gang der Wohnung und hatte ganz weisse Hände»). Selbst wenn es sich beim Pulver lediglich um Streckmittel gehandelt haben sollte, weisen derart sichtbare Rückstände auf das Abpacken grösserer Drogenmengen hin. Wird zudem berücksichtigt, dass die Beschuldigten in den zwei Wochen, in welcher I.________ bei ihnen logierte, zusätzlich zum Schuldenerlass insgesamt 25 g Kokaingemisch erhielten, kann es sich nur um einen grösseren Drogenhandel gehandelt haben, den I.________ betrieb.