20 6.6.3 Wissen der Beschuldigten bzgl. Umfang des Drogenhandels Diesbezüglich steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass den Beschuldigten bewusst war, dass I.________ im grösseren Stil mit harten Drogen handelt. So sagte der Beschuldigte 1 selbst aus, dass der Junge [I.________] schon einen ganzen Haufen Abfallreste, welche zum Verpacken von Drogen benutzt würden, bei ihnen in den Hausmüll geworfen habe, viel unterwegs gewesen sei (pag. 99 Z. 194 ff.) und zwei Albanern zwischen CHF 10'000.00 und CHF 15'000.00 übergeben habe (pag. 109 Z. 193).