Dass die Beschuldigten I.________ einzig deshalb bei sich wohnen liessen, weil ihnen massiv gedroht worden war, erachtet die Kammer somit im Ergebnis als vorgeschobene Erklärung bzw. willkommene Rechtfertigung und in der Gesamtheit als nicht stimmig. Zwar ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass tatsächlich ein gewisser Druck auf die Beschuldigten ausgeübt wurde, da diese mit der Bezahlung des Kokains im Rückstand waren, die Beschuldigten schliesslich aber primär aufgrund der sich ihnen dadurch bietenden Gelegenheit zur Schuldenbegleichung und zum «kostenlosen» Erhalt weiteren Kokains zustimmten.