Die Beschuldigte 2 verstrickte sich ihrerseits in Widersprüche, wie die Drohungen konkret erfolgten (nur telefonisch über den Beschuldigten 1 vs. persönlich im Treppenhaus ihres Sohnes mit Pistole in ihrer Anwesenheit). Dass die Beschuldigten I.________ einzig deshalb bei sich wohnen liessen, weil ihnen massiv gedroht worden war, erachtet die Kammer somit im Ergebnis als vorgeschobene Erklärung bzw. willkommene Rechtfertigung und in der Gesamtheit als nicht stimmig.