603 f., auf welche verwiesen werden kann) – hat zudem einen zu vertrauten Kontakt zwischen dem Beschuldigten 1 und «K.________» beschrieben, als dass sich dieser mit der massiven Drohgeschichte in Einklang bringen liesse. Der Beschuldigte 1 selbst machte widersprüchliche Aussagen dazu, ob er «K.________» kenne, und zeigte sich bemüht, seine Verbindung zu «K.________»/«J.________» kleinzureden. Die Beschuldigte 2 verstrickte sich ihrerseits in Widersprüche, wie die Drohungen konkret erfolgten (nur telefonisch über den Beschuldigten 1 vs. persönlich im Treppenhaus ihres Sohnes mit Pistole in ihrer Anwesenheit).