Dass sie diesem Deal einzig aufgrund ernsthafter Drohungen zugestimmt hätten, sieht die Kammer indes nicht. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es – wie bereits ausgeführt – keinen Grund gegeben, die Beschuldigten innert einer kurzen Zeitspanne zusätzlich mit 25 g Kokain zu entschädigen. I.________ – welcher durchwegs glaubhafte Aussagen machte und keinen Grund für eine Falschaussage zu Lasten der Beschuldigten hatte (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 603 f., auf welche verwiesen werden kann) – hat zudem einen zu vertrauten Kontakt zwischen dem Beschuldigten 1 und «K.___