813 Z. 1 ff.). Insgesamt wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass eine Geldschuld in der Höhe von rund CHF 400.00 bis CHF 500.00 bestand und diese mit der Beherbergung abbezahlt bzw. verrechnet werden sollte. Auch ist denkbar und plausibel, dass den Beschuldigten diese Möglichkeit der Schuldenbegleichung von der Gegenseite vorgeschlagen wurde und allenfalls in dieser Hinsicht ein gewisser Druck auf die Beschuldigten ausgeübt wurde, diesen Deal einzugehen, sollten sie – was der Fall gewesen sein dürfte – die Schuld nicht zeitnah zurückzahlen können. Dass sie diesem Deal einzig aufgrund ernsthafter Drohungen zugestimmt hätten, sieht die Kammer indes nicht.