An der Berufungsverhandlung konnte sich die Beschuldigte 2 gemäss ihren Aussagen nicht mehr an die Drohung erinnern. Dies erscheint wenig überzeugend, wenn die Drohung so einschneidend gewesen sein soll, dass sie den Ausschlag für die Beherbergung von I.________ gegeben haben soll. Die Beschuldigte 2 wurde im Rahmen ihrer oberinstanzlichen Befragung eingehend über den Unterscheid zwischen «sich nicht erinnern können» und «keine Aussage machen wollen» aufgeklärt und hat bei ihren Antworten entsprechend differenziert (vgl. pag. 812 Z. 10 ff., pag. 813 Z. 1 ff.