Es dürfte zudem weitaus besser in Erinnerung bleiben als eine indirekte, lediglich gegenüber dem Ehemann erfolgte, telefonische Drohung. Zu diesem wenig glaubhaften Aussageverhalten passt, dass die Beschuldigte 2 wenig später aussagte: «Wir hatten kein Geld für die ersten 5 g zum Bezahlen. Anschliessend kam der Junge zu uns dann haben die Drohungen angefangen» (pag. 146 Z. 207 f.; Hervorhebung durch die Kammer). Diese Reihenfolge (kein Geld; Einzug von I.________; Drohungen) widerspricht den anderweitigen Aussagen der beiden Beschuldigten, wonach sie erst aufgrund der Drohungen der Be-