144 Z. 125 ff.). Es fällt zudem auf, dass die Beschuldigte 2 teilweise zuerst etwas bestritt bzw. verneinte, nur um anschliessend auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen ihres Ehemanns das Erfragte bzw. Vorgehaltene zu bestätigen (vgl. u.a. pag. 145 Z. 170 ff.; pag. 146 Z. 221 ff.). So gab sie beispielsweise auf Nachfrage, ob sie sagen könne, wie diese Drohung ausgesehen habe, an, dass die Drohungen von «J.________» gekommen seien. Dieser habe nur mit ihrem Mann gesprochen und nicht mit ihr. Sie hätten ihnen gesagt, sie sollten aufpassen, weil sie hier Familie hätten, dies immer telefonisch. Das habe ihr jeweils ihr Mann erzählt (pag. 144 Z. 127 ff.).