Die Beschuldigte 2 stritt zudem in ihrer ersten Einvernahme anfänglich ab, Kokain erhalten zu haben (pag. 125 Z. 47), bevor sie es in derselben Befragung in abgeschwächter Form bestätigte (pag. 127 Z. 145). Die Beherbergungsdauer von zwei Wochen gestand sie hingegen unumwunden ein (pag. 126 Z. 85). Bei ihrer zweiten Einvernahme sprach sie gleich zu Beginn ihre Angst an, aus dem Haus zu gehen (pag. 141 Z. 28 f.; ferner pag. 143 Z. 51 und 54 ff.), und bestätigte auf entsprechenden Vorhalt, dass sie bedroht worden seien (pag. 144 Z. 125 ff.).