Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die ersten Einvernahmen der beiden Beschuldigten am gleichen Tag stattgefunden hätten, und schloss daraus, dass eine Absprache daher nicht möglich gewesen sei. Diesbezüglich gilt es nach Auffassung der Kammer jedoch zu bedenken, dass eine Absprache ohne weiteres bereits im Vorfeld erfolgt sein kann, d.h. vor der Verhaftung, um im Falle des Auffliegens den Strafverfolgungsbehörden eine plausible bzw. rechtfertigende Erklärung liefern zu können, weshalb I.________ bei ihnen wohnte. Die Beschuldigte 2 stritt zudem in ihrer ersten Einvernahme anfänglich ab, Kokain erhalten zu haben (pag.