18 wurden unter Druck gesetzt, wir mussten, dass so machen»; pag. 126 Z. 106 f.: «Ja, eben, die Sache mit dem Chef in Albanien welcher meinen Mann unter Druck setzte. Wir wurden von ihm bedroht»). Beide Beschuldigte sagten somit übereinstimmend aus, dass sie bedroht und namentlich dazu genötigt worden seien, I.________ bei sich wohnen zu lassen. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die ersten Einvernahmen der beiden Beschuldigten am gleichen Tag stattgefunden hätten, und schloss daraus, dass eine Absprache daher nicht möglich gewesen sei.