dies hätte erfinden und den Beschuldigten 1 zu Unrecht belasten sollen, sind keine ersichtlich. Ein weiteres Indiz dafür, dass er mit «J.________» mehr zu tun hatte, als er zugab, ist darin zu erblicken, dass er diesen auf seinem Mobiltelefon unter «M.________» gespeichert hatte (pag. 110 Z. 253 ff.), d.h. unter dem Namen seiner Schwester. Dies stellt eine Verdunkelungshandlung dar, was er an der Berufungsverhandlung unumwunden zugab (vgl. pag. 804 Z. 39 ff.). Die Beschuldigte 2 sagte im Rahmen ihrer ersten Einvernahme ebenfalls aus, dass «etwas mit einer Drohung war». Ein unbekannter Mann habe ihren Mann bedroht, dass er zuhause bleiben müsse.