81 Z. 592 f.: «Gehe davon aus, dass die beiden sich sehr gut kennen. Sie haben sich begrüsst und umarmt») und die Türe zu seinem Zimmer nie abgeschlossen gewesen sei (pag. 88 Z. 112). Die Aussagen von I.________ lassen somit darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte 1 und «K.________» besser verstanden und der Beschuldigte 1 mehr und engeren Kontakt mit ihm hatte, als er die Strafverfolgungsbehörden wissen lassen wollte. Gründe, weshalb I.________ dies hätte erfinden und den Beschuldigten 1 zu Unrecht belasten sollen, sind keine ersichtlich.