_ wollte der Beschuldigte 1 zuerst nicht kennen (pag. 106 Z. 86 ff.), nur um wenig später auszusagen, diesen seit «letztem Jahr im Juni» zu kennen (pag. 109 Z. 224 f.). An der Berufungsverhandlung gab er wiederum an, diese Namen nicht zu kennen (pag. 804 Z. 24 ff.). Diese Unstimmigkeiten und Widersprüche in seinen Schilderungen lassen darauf schliessen, dass er nicht alles sagen wollte, was er wusste, und sich möglichst von den Mitgliedern der Drogenbande und deren Handlungen distanzieren wollte. Dazu passen seine Aussagen, wonach er nicht viel mehr als den Namen der Kontaktperson bzw. des Drohenden kenne (pag. 97 Z. 117: «J.________, ich weiss es nicht genau»; ferner pag.