803 Z. 19 ff.). Die unterschiedlich genannte Anzahl Personen liesse sich allenfalls noch damit erklären, dass gemäss seinen letzten Aussagen zwei Personen vor Ort gewesen seien und eine dritte Person am Telefon. Betreffend Örtlichkeiten liegt jedoch keine Erklärung vor. Stutzig macht zudem, dass der Beschuldigte 1 sich an der Berufungsverhandlung nicht mehr erinnern konnte, ob seine Ehefrau beim angeblichen Vorfall mit der Drohung anwesend war oder nicht (pag. 803 Z ff.). Dies, obwohl er selbst aussagte, sich «an den Druck» noch sehr gut erinnern zu können (pag. 802 Z. 14 f.). Angesichts dessen, dass die Situation ihn dermas-