Personen liesse sich auflösen, wenn es zwei verschiedene Treffen gab. Der Beschuldigte 1 schilderte jedoch an seiner zweiten Befragung auf Nachfrage, wie die Drohung ausgesehen habe, nur diesen einen Vorfall beim Stiefsohn und fragte nicht nach, welche Drohung gemeint sei bzw. welche er schildern solle. Auch an der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte 2 auf Frage, ob es noch zu weiteren Drohungen gekommen sei, lediglich von einer telefonischen «Auffrischung» der Drohung, als I.________ bereits bei ihm und seiner Ehefrau gewohnt habe (pag. 803 Z. 19 ff.).