es seien zwei Personen gekommen. Einer habe mit einer Pistole herumgefuchtelt und ihm das Telefon gegeben, an welchem ein anderer Mann dran gewesen sei, der ihm gesagt habe, sie wüssten, wo sein Sohn wohne, und er müsse ihm nun diesen Gefallen machen. Als er [der Beschuldigte 1] sich geweigert habe, habe der andere ihn daran erinnert, dass er ihm Geld schulde und es deshalb machen müsse; er wisse ja, was passiere (pag. 802 Z. 29 ff.). Der Widerspruch betreffend Örtlichkeit und Anzahl Personen liesse sich auflösen, wenn es zwei verschiedene Treffen gab.