108 Z. 149, 155 und 167 sowie pag. 523 Z. 5 ff.). An der Berufungsver- 16 handlung konnte er den Widerspruch der Kokainabgabe ebenfalls nicht schlüssig erklären (vgl. pag. 804 Z. 1 ff.). Zur Begründung brachte er vor, Kokain erhalten zu haben, damit er seine «Schnauze halte»; er sei ziemlich aufbrausend. I.________ habe halt kein Geschrei oder Diskussionen gewollt (pag. 804 Z. 1 ff.). Dies erscheint angesichts der Gesamtsituation wenig plausibel und insbesondere nicht vereinbar damit, dass die Beschuldigten eingeschüchtert gewesen sein wollen.